Bundesrecht konsolidiert

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Sicherheitsakademie-Bildungsverordnung § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitsakademie-Bildungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 224/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 451/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.06.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

SIAK-BV

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Grundausbildung

Paragraph 4,

Grundausbildung ist jene dienstliche Ausbildung, die zur Erfüllung der Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernissen führen soll. Sie hat den Bediensteten die Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachliche, soziale und methodische Fähigkeiten, die für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich sind, zu vermitteln.

Schlagworte

Ernennungserfordernis, Grundkenntnis

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2016

Gesetzesnummer

20003357

Dokumentnummer

NOR40052157

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