§ 3.Paragraph 3,
Die Sicherheitsakademie ist berechtigt, für alle Bildungsangebote eine Teilnehmerzahl für Bedienstete nach § 1 sowie für weitere Personen festzulegen. Die Sicherheitsakademie ist berechtigt, für alle Bildungsangebote eine Teilnehmerzahl für Bedienstete nach Paragraph eins, sowie für weitere Personen festzulegen.