Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Elektronische Übermittlung von Umsatz-, Einkommen- und Körperschaftsteuererklärungen
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
05.05.2004
Außerkrafttretensdatum
22.12.2005
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Text
§ 4. (1) Umsatzsteuervoranmeldungen sind elektronisch erstmals für den Zeitraum April 2003 zu übermitteln.Paragraph 4, (1) Umsatzsteuervoranmeldungen sind elektronisch erstmals für den Zeitraum April 2003 zu übermitteln.
(2)Absatz 2Die elektronische Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung hat bis zum 15. des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Monats zu erfolgen.
Gesetzesnummer
20003333
Dokumentnummer
NOR40051879