Bundesrecht konsolidiert

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Durchführung des Zollrechts § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung des Zollrechts

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 184/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 197/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

21.07.2016

Abkürzung

ZollR-DV 2004

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Zu Artikel 231, Buchstabe d ZK-DVO

Paragraph 9,

Durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikel 233, Buchstabe b ZK-DVO gelten unbeschadet des Artikel 235, ZK-DVO die nachstehend angeführten Waren als zur Ausfuhr angemeldet,

  1. Ziffer eins
    wenn sie auf einer Zollstraße, über einen Zollflugplatz oder im Rahmen eines zugelassenen Nebenwegverkehrs ausgeführt werden:
    1. Litera a
      gesetzliche Zahlungsmittel und Wertpapiere im Verkehr zwischen Geldinstituten;
    2. Litera b
      menschliche Organe, menschliches Blut, Frauenmilch;
    3. Litera c
      Waren, die zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen oder Unglücksfällen ausgeführt werden, wobei jedoch im Drittstaat verbleibende Waren unverzüglich einer Zollstelle anzuzeigen sind;
    4. Litera d
      Verpackungen, Umschließungen und Paletten;
  2. Ziffer 2
    Waren, deren Gesamtwert je Sendung 22 Euro nicht übersteigt;
  3. Ziffer 3
    in Leitungen beförderte elektrische Energie und in Leitungen befördertes Wasser zur Eigenversorgung des Betreibers der Leitung.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2016

Gesetzesnummer

20003315

Dokumentnummer

NOR40051811

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