Bundesrecht konsolidiert

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Durchführung des Zollrechts § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung des Zollrechts

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 184/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 197/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.10.2010

Außerkrafttretensdatum

21.07.2016

Abkürzung

ZollR-DV 2004

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Zu Artikel 230, Buchstabe d ZK-DVO

Paragraph 8,

Die nachstehend angeführten Waren werden gemäß Paragraph 50, Absatz 3, ZollR-DG von der Verpflichtung nach Artikel 38, Absatz eins, Buchstabe a ZK befreit und gelten unbeschadet des Artikel 235, ZK-DVO durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikel 233, Buchstabe b ZK-DVO als zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet:

  1. Ziffer eins
    wenn sie auf einer Zollstraße, über einen Zollflugplatz oder im Rahmen eines zugelassenen Nebenwegverkehrs eingeführt werden:
    1. Litera a
      gesetzliche Zahlungsmittel und Wertpapiere im Verkehr zwischen Geldinstituten;
    2. Litera b
      menschliche Organe, menschliches Blut, Frauenmilch;
    3. Litera c
      Waren, die zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen oder Unglücksfällen eingeführt werden, wobei jedoch im Zollgebiet verbleibende Waren unverzüglich einer Zollstelle anzuzeigen sind;
    4. Litera d
      Waren des Titels römisch II Kapitel römisch fünf bis zu einem Gesamtwert von 22 Euro, römisch zehn, römisch XX, römisch 25 , römisch 28 , XXX;
  2. Ziffer 2
    die Kleidung und die darin oder am Körper üblicherweise mitgeführten abgabenfreien Gegenstände, wenn sie von Reisenden außerhalb von Zollstraßen oder eines zugelassenen Nebenwegverkehrs eingebracht werden;
  3. Ziffer 3
    in Leitungen beförderte elektrische Energie und in Leitungen befördertes Wasser zur Eigenversorgung des Betreibers der Leitung.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 314/2010

Im RIS seit

12.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2016

Gesetzesnummer

20003315

Dokumentnummer

NOR40122064

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