Die nachstehend angeführten Waren werden gemäß § 50 Abs. 3 ZollR-DG von der Verpflichtung nach Art. 38 Abs. 1 Buchstabe a ZK befreit und gelten unbeschadet des Art. 235 ZK-DVO durch eine Willensäußerung im Sinne des Art. 233 Buchstabe b ZK-DVO als zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet: Die nachstehend angeführten Waren werden gemäß Paragraph 50, Absatz 3, ZollR-DG von der Verpflichtung nach Artikel 38, Absatz eins, Buchstabe a ZK befreit und gelten unbeschadet des Artikel 235, ZK-DVO durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikel 233, Buchstabe b ZK-DVO als zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet: