Bundesrecht konsolidiert

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Durchführung des Zollrechts § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung des Zollrechts

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 184/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 197/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.10.2010

Außerkrafttretensdatum

21.07.2016

Abkürzung

ZollR-DV 2004

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Zu Art. 230 Buchstabe d ZK-DVO

§ 8.

Die nachstehend angeführten Waren werden gemäß § 50 Abs. 3 ZollR-DG von der Verpflichtung nach Art. 38 Abs. 1 Buchstabe a ZK befreit und gelten unbeschadet des Art. 235 ZK-DVO durch eine Willensäußerung im Sinne des Art. 233 Buchstabe b ZK-DVO als zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet:

  1. 1.
    wenn sie auf einer Zollstraße, über einen Zollflugplatz oder im Rahmen eines zugelassenen Nebenwegverkehrs eingeführt werden:
    1. a)
      gesetzliche Zahlungsmittel und Wertpapiere im Verkehr zwischen Geldinstituten;
    2. b)
      menschliche Organe, menschliches Blut, Frauenmilch;
    3. c)
      Waren, die zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen oder Unglücksfällen eingeführt werden, wobei jedoch im Zollgebiet verbleibende Waren unverzüglich einer Zollstelle anzuzeigen sind;
    4. d)
      Waren des Titels II Kapitel V bis zu einem Gesamtwert von 22 Euro, X, XX, XXV, XXVIII, XXX;
  2. 2.
    die Kleidung und die darin oder am Körper üblicherweise mitgeführten abgabenfreien Gegenstände, wenn sie von Reisenden außerhalb von Zollstraßen oder eines zugelassenen Nebenwegverkehrs eingebracht werden;
  3. 3.
    in Leitungen beförderte elektrische Energie und in Leitungen befördertes Wasser zur Eigenversorgung des Betreibers der Leitung.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 314/2010

Im RIS seit

12.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2016

Gesetzesnummer

20003315

Dokumentnummer

NOR40122064

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