Bundesrecht konsolidiert

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Durchführung des Zollrechts § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung des Zollrechts

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 184/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 368/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.12.2008

Außerkrafttretensdatum

30.09.2010

Abkürzung

ZollR-DV 2004

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Zu Art. 230 Buchstabe d ZK-DVO

§ 8.

Die nachstehend angeführten Waren werden gemäß § 50 Abs. 3 ZollR-DG von der Verpflichtung nach Art. 38 Abs. 1 Buchstabe a ZK befreit und gelten unbeschadet des Art. 235 ZK-DVO durch eine Willensäußerung im Sinne des Art. 233 Buchstabe b ZK-DVO als zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet:

  1. Ziffer eins
    wenn sie auf einer Zollstraße, über einen Zollflugplatz oder im Rahmen eines zugelassenen Nebenwegverkehrs eingeführt werden:
    1. Litera a
      gesetzliche Zahlungsmittel und Wertpapiere im Verkehr zwischen Geldinstituten;
    2. Litera b
      menschliche Organe, menschliches Blut, Frauenmilch;
    3. Litera c
      Waren, die zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen oder Unglücksfällen eingeführt werden, wobei jedoch im Zollgebiet verbleibende Waren unverzüglich einer Zollstelle anzuzeigen sind;
    4. Litera d
      Waren des Kapitels römisch eins Titel römisch VI bis zu einem Gesamtwert von 22 Euro, römisch XI, römisch XIX, römisch XXIV, römisch XXVII und römisch XXIX ZBefrVO;
  2. Ziffer 2
    die Kleidung und die darin oder am Körper üblicherweise mitgeführten abgabenfreien Gegenstände, wenn sie von Reisenden außerhalb von Zollstraßen oder eines zugelassenen Nebenwegverkehrs eingebracht werden;
  3. Ziffer 3
    in Leitungen beförderte elektrische Energie und in Leitungen befördertes Wasser zur Eigenversorgung des Betreibers der Leitung.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2010

Gesetzesnummer

20003315

Dokumentnummer

NOR40102042

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