Zu Art. 230 Buchstabe d ZK-DVOZu Artikel 230, Buchstabe d ZK-DVO
§ 8. Die nachstehend angeführten Waren werden gemäß § 50 Abs. 3 ZollR-DG von der Verpflichtung nach Art. 38 Abs. 1 Buchstabe a ZK befreit und gelten unbeschadet des Art. 235 ZK-DVO durch eine Willensäußerung im Sinne des Art. 233 Buchstabe b ZK-DVO als zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet: Paragraph 8, Die nachstehend angeführten Waren werden gemäß Paragraph 50, Absatz 3, ZollR-DG von der Verpflichtung nach Artikel 38, Absatz eins, Buchstabe a ZK befreit und gelten unbeschadet des Artikel 235, ZK-DVO durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikel 233, Buchstabe b ZK-DVO als zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet:
wenn sie auf einer Zollstraße, über einen Zollflugplatz oder im Rahmen eines zugelassenen Nebenwegverkehrs eingeführt werden:
gesetzliche Zahlungsmittel und Wertpapiere im Verkehr zwischen Geldinstituten;
menschliche Organe, menschliches Blut, Frauenmilch;
Waren, die zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen oder Unglücksfällen eingeführt werden, wobei jedoch im Zollgebiet verbleibende Waren unverzüglich einer Zollstelle anzuzeigen sind;
Waren des Kapitels I Titel VI, XI, XIX, XXIV, XXVII und XXIX ZBefrVO;Waren des Kapitels römisch eins Titel römisch VI, römisch XI, römisch XIX, römisch XXIV, römisch XXVII und römisch XXIX ZBefrVO;
die Kleidung und die darin oder am Körper üblicherweise mitgeführten abgabenfreien Gegenstände, wenn sie von Reisenden außerhalb von Zollstraßen oder eines zugelassenen Nebenwegverkehrs eingebracht werden;
in Leitungen beförderte elektrische Energie und in Leitungen befördertes Wasser zur Eigenversorgung des Betreibers der Leitung.