Bundesrecht konsolidiert

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Durchführung des Zollrechts § 3a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung des Zollrechts

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 184/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 144/2007

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3a

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

21.07.2016

Abkürzung

ZollR-DV 2004

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Abschnitt B

Öffnungszeiten (Paragraph 10, ZollR-DG), Amtsplatz (Paragraph 11, ZollR-DG)

Öffnungszeiten (Paragraph 10, ZollR-DG)

Paragraph 3 a,
  1. Absatz einsIn anderen als in Paragraph 10, Absatz 2, ZollR-DG genannten Fällen können die Zollstellen auf Antrag, der während der Öffnungszeiten einzubringen ist, außerhalb der Öffnungszeiten die Gestellung und Abfertigung von Waren auf dem Amtsplatz zulassen, wenn dies hinsichtlich des erforderlichen Personalaufwandes vertretbar ist.
  2. Absatz 2Die Gestellung und Abfertigung von Waren an zugelassenen Warenorten kann nach Maßgabe des Paragraph 11, Absatz 7 und 8 ZollR-DG sowie die Durchführung bewilligter Amtshandlungen nach Maßgabe des Paragraph 11, Absatz 9, ZollR-DG auch außerhalb der Öffnungszeiten der zuständigen Zollstelle erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2016

Gesetzesnummer

20003315

Dokumentnummer

NOR40087936

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