Bundesrecht konsolidiert

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Durchführung des Zollrechts § 3a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung des Zollrechts

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 184/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 215/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3a

Inkrafttretensdatum

20.07.2005

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Abkürzung

ZollR-DV 2004

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Abschnitt B

Öffnungszeiten (§ 10 ZollR-DG), Amtsplatz (§ 11 ZollR-DG),

Zollstraßen (§ 20 Abs. 2 Z 3 ZollR-DG) und Zollflugplätze (§ 31

Abs. 1 Z 1 ZollR-DG)

Öffnungszeiten (§ 10 ZollR-DG)

§ 3a. (1) In anderen als in § 10 Abs. 2 ZollR-DG genannten Fällen können die Zollstellen auf Antrag, der während der Öffnungszeiten einzubringen ist, außerhalb der Öffnungszeiten die Gestellung und Abfertigung von Waren auf dem Amtsplatz zulassen, wenn dies hinsichtlich des erforderlichen Personalaufwandes vertretbar ist.

  1. (2) Die Gestellung und Abfertigung von Waren an zugelassenen Warenorten kann nach Maßgabe des § 11 Abs. 7 und 8 ZollR-DG auch außerhalb der Öffnungszeiten der zuständigen Zollstelle erfolgen.

Gesetzesnummer

20003315

Dokumentnummer

NOR40066456

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