Bundesrecht konsolidiert

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Durchführung des Zollrechts § 30

Kurztitel

Durchführung des Zollrechts

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 184/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 197/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

22.07.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZollR-DV 2004

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Abschnitt I

Zu Paragraph 41, ZollR-DG

Paragraph 30,
  1. Absatz einsDer Verwaltungsabgabe nach Paragraph 41, ZollR-DG unterliegt, sofern dadurch kein Tatbestand eines Finanzvergehens erfüllt wird
    1. Ziffer eins
      die Verletzung der Gestellungspflicht;
    2. Ziffer 2
      die Nichterfüllung von Verpflichtungen aus einer zollrechtlichen Entscheidung (Artikel 23, Absatz eins, Zollkodex);
    3. Ziffer 3
      die Erklärung unrichtiger oder unvollständiger Angaben in der Zollanmeldung, in der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung, in der summarischen Eingangs- oder Ausgangsanmeldung, sowie in der Wiederausfuhrmitteilung;
    4. Ziffer 4
      die Überschreitung einer Frist in den besonderen Verfahren.
  2. Absatz 2Die Höhe der Verwaltungsabgabe beträgt ein Vielfaches des nach Paragraph 101, Absatz 2, ZollR-DG für Beamte der Verwendungsgruppe A 2 bestimmten Personalkostenersatzes für Amtshandlungen außerhalb der Nachtzeit, und zwar in den Fällen des
    1. Ziffer eins
      Absatz eins, Ziffer eins,
      das Vierfache,
       
    2. Ziffer 2
      Absatz eins, Ziffer 2,
      das Dreifache,
       
    3. Ziffer 3
      Absatz eins, Ziffer 3,
      das Zweifache,
       
    4. Ziffer 4
      Absatz eins, Ziffer 4,
      das Zweifache.
       

Im RIS seit

22.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2016

Gesetzesnummer

20003315

Dokumentnummer

NOR40185302

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