Zu § 107 ZollR-DGZu Paragraph 107, ZollR-DG
§ 29.Paragraph 29,
Der Sachaufwand zur Bemessung der Kostenersätze für die Erteilung von Auskünften nach § 8 Abs. 3 ZollR-DG wird mit 4,3 Euro je aufgewendete angefangene Minute bestimmt. Der Sachaufwand zur Bemessung der Kostenersätze für die Erteilung von Auskünften nach Paragraph 8, Absatz 3, ZollR-DG wird mit 4,3 Euro je aufgewendete angefangene Minute bestimmt.