Bundesrecht konsolidiert

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Durchführung des Zollrechts § 28

Kurztitel

Durchführung des Zollrechts

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 184/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 197/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

22.07.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZollR-DV 2004

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Zu § 104 Abs. 1 ZollR-DG

§ 28.
  1. (1) Das Lagergeld (§ 104 Abs. 1 ZollR-DG) für die Lagerung von Waren in einem öffentlichen Zolllager, das von der Zollbehörde betrieben wird, oder in einem von der Zollbehörde betriebenen Verwahrungslager beträgt
    1. 1.
      bei Lagerung in geschlossenen Räumen je angefangene 100 kg und Kalendertag
      0,36 Euro,
       
    2. 2.
      bei Lagerung auf Freilagerflächen je belegtem Quadratmeter und Kalendertag
      0,36 Euro.
       
  2. (2) Soweit das Lagergeld nach der Masse berechnet wird, wird zu seiner Bemessung die Rohmasse (Rohgewicht), das ist die Masse unter Einschluss aller Umschließungen, zuzüglich allfälliger Paletten, der gesamten Sendung herangezogen.
  3. (3) Bei Berechnung des Lagergeldes nach dem Quadratmeter wird die belegte Fläche durch Vervielfachung der größten Längsabmessung mit der größten Breitenabmessung der gelagerten Ware bzw. deren allfälligen Umschließung oder Palette ermittelt; die Summe der danach belegten Quadratmeter wird auf volle Quadratmeter aufgerundet.

Im RIS seit

22.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2016

Gesetzesnummer

20003315

Dokumentnummer

NOR40185295

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