Bundesrecht konsolidiert

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Durchführung des Zollrechts § 28

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung des Zollrechts

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 184/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

21.07.2016

Abkürzung

ZollR-DV 2004

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Zu Paragraph 104, Absatz eins, ZollR-DG

Paragraph 28,
  1. Absatz einsDas Lagergeld (Paragraph 104, Absatz eins, ZollR-DG) für die Lagerung von Waren in Zolllagern des Typs F und für die vorübergehende Verwahrung von Waren bei einer Zollstelle beträgt
    1. Ziffer eins
      bei Lagerung in geschlossenen Räumen je angefangene 100 kg und Kalendertag
      0,36 Euro,
       
    2. Ziffer 2
      bei Lagerung auf Freilagerflächen je belegtem Quadratmeter und Kalendertag
      0,36 Euro.
       
  2. Absatz 2Soweit das Lagergeld nach der Masse berechnet wird, wird zu seiner Bemessung die Rohmasse (Rohgewicht), das ist die Masse unter Einschluss aller Umschließungen, zuzüglich allfälliger Paletten, der gesamten Sendung herangezogen.
  3. Absatz 3Bei Berechnung des Lagergeldes nach dem Quadratmeter wird die belegte Fläche durch Vervielfachung der größten Längsabmessung mit der größten Breitenabmessung der gelagerten Ware bzw. deren allfälligen Umschließung oder Palette ermittelt; die Summe der danach belegten Quadratmeter wird auf volle Quadratmeter aufgerundet.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2016

Gesetzesnummer

20003315

Dokumentnummer

NOR40051830

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