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Durchführung des Zollrechts § 28
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 11.05.2016
§ 27 am 11.05.2016
§ 29 am 11.05.2016
Alle Fassungen
§ 28 heute
§ 28 gültig ab 22.07.2016
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 197/2016
§ 28 gültig von 01.05.2004 bis 21.07.2016
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Durchführung des Zollrechts
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 184/2004
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 28
Inkrafttretensdatum
01.05.2004
Außerkrafttretensdatum
21.07.2016
Abkürzung
ZollR-DV 2004
Index
35/02 Zollgesetz
Text
Zu § 104 Abs. 1 ZollR-DG
Zu Paragraph 104, Absatz eins, ZollR-DG
§ 28.
Paragraph 28,
(1)
Absatz eins
Das Lagergeld (§ 104 Abs. 1 ZollR-DG) für die Lagerung von Waren in Zolllagern des Typs F und für die vorübergehende Verwahrung von Waren bei einer Zollstelle beträgt
Das Lagergeld (Paragraph 104, Absatz eins, ZollR-DG) für die Lagerung von Waren in Zolllagern des Typs F und für die vorübergehende Verwahrung von Waren bei einer Zollstelle beträgt
1.
Ziffer eins
bei Lagerung in geschlossenen Räumen je angefangene 100 kg und Kalendertag
0,36 Euro,
2.
Ziffer 2
bei Lagerung auf Freilagerflächen je belegtem Quadratmeter und Kalendertag
0,36 Euro.
(2)
Absatz 2
Soweit das Lagergeld nach der Masse berechnet wird, wird zu seiner Bemessung die Rohmasse (Rohgewicht), das ist die Masse unter Einschluss aller Umschließungen, zuzüglich allfälliger Paletten, der gesamten Sendung herangezogen.
(3)
Absatz 3
Bei Berechnung des Lagergeldes nach dem Quadratmeter wird die belegte Fläche durch Vervielfachung der größten Längsabmessung mit der größten Breitenabmessung der gelagerten Ware bzw. deren allfälligen Umschließung oder Palette ermittelt; die Summe der danach belegten Quadratmeter wird auf volle Quadratmeter aufgerundet.
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2016
Gesetzesnummer
20003315
Dokumentnummer
NOR40051830
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2004/184/P28/NOR40051830
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