Bundesrecht konsolidiert

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Durchführung des Zollrechts § 26

Kurztitel

Durchführung des Zollrechts

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 184/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 314/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.10.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZollR-DV 2004

Index

35/02 Zollgesetz

Text

§ 26.
  1. (1) Eine gesonderte Entscheidung nach § 25 Abs. 2 Z 1 und 4 ist nicht erforderlich für Waren, die zum Verkauf in Commissary shops an zutrittsberechtigte Personen bestimmt sind.
  2. (2) Eine gesonderte Entscheidung nach § 25 Abs. 2 Z 4 ist nicht erforderlich für Waren zum dienstlichen Gebrauch von internationalen Organisationen mit Sitz im Anwendungsgebiet, ausgenommen motorisierte Beförderungsmittel.
  3. (3) Eine gesonderte Entscheidung nach § 25 Abs. 2 Z 4 und 6 ist nicht erforderlich für Waren zum persönlichen Ge- oder Verbrauch von Angehörigen internationaler Organisationen und ausländischer ständiger Vertretungen hierzu mit Sitz im Anwendungsgebiet, denen Einfuhrabgabenfreiheit im Umfang von § 89 Abs. 1 lit. b ZollR-DG zusteht, soweit es sich nicht um Waren im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchstabe c) ii), ausgenommen Fahrräder, handelt.
  4. (4) Eine gesonderte Entscheidung nach § 25 Abs. 2 Z 4 ist nicht erforderlich für Waren zum persönlichen Ge- oder Verbrauch anderer als in Abs. 3 genannter Angehöriger internationaler Organisationen und ausländischer ständiger Vertretungen hierzu mit Sitz im Anwendungsgebiet hinsichtlich folgender, in den jeweiligen Amtssitzabkommen enthaltener Befreiungen für:
    1. 1.
      Einrichtungsgegenstände und persönliche Habe (Hausrat im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchstabe c) i) bzw. Buchstabe d ZBefrVO in einem oder mehreren getrennten Transporten innerhalb von 12 Monaten seit dem ersten Dienstantritt,
    2. 2.
      nach Ablauf der in Z 1 genannten Frist notwendige Ergänzungen des Hausrates im Sinne von Z 1, sofern der Gesamtwarenwert je Sendung den Betrag von 350 Euro nicht übersteigt.

Im RIS seit

12.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2017

Gesetzesnummer

20003315

Dokumentnummer

NOR40122069

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