Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Durchführung des Zollrechts § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung des Zollrechts

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 184/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 333/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.09.2006

Außerkrafttretensdatum

30.09.2010

Abkürzung

ZollR-DV 2004

Index

35/02 Zollgesetz

Text

§ 26.
  1. Absatz einsEine gesonderte Entscheidung nach § 25 Abs. 2 Z 1 und 4 ist nicht erforderlich für Waren, die zum Verkauf in Commissary shops an zutrittsberechtigte Personen bestimmt sind.
  2. Absatz 2Eine gesonderte Entscheidung nach § 25 Abs. 2 Z 4 ist nicht erforderlich für Waren zum dienstlichen Gebrauch von internationalen Organisationen mit Sitz im Anwendungsgebiet, ausgenommen motorisierte Beförderungsmittel.
  3. Absatz 3Eine gesonderte Entscheidung nach § 25 Abs. 2 Z 4 und 6 ist nicht erforderlich für Waren zum persönlichen Ge- oder Verbrauch von Angehörigen internationaler Organisationen und ausländischer ständiger Vertretungen hierzu mit Sitz im Anwendungsgebiet, denen Einfuhrabgabenfreiheit im Umfang von § 89 Abs. 1 lit. b ZollR-DG zusteht, soweit es sich nicht um Waren im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchstabe c zweiter Anstrich ZBefrVO, ausgenommen Fahrräder, handelt.
  4. Absatz 4Eine gesonderte Entscheidung nach § 25 Abs. 2 Z 4 ist nicht erforderlich für Waren zum persönlichen Ge- oder Verbrauch anderer als in Abs. 3 genannter Angehöriger internationaler Organisationen und ausländischer ständiger Vertretungen hierzu mit Sitz im Anwendungsgebiet hinsichtlich folgender, in den jeweiligen Amtssitzabkommen enthaltener Befreiungen für:
    1. Ziffer eins
      Einrichtungsgegenstände und persönliche Habe (Hausrat im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchstabe c erster Anstrich bzw. Buchstabe d ZBefrVO) in einem oder mehreren getrennten Transporten innerhalb von 12 Monaten seit dem ersten Dienstantritt,
    2. Ziffer 2
      nach Ablauf der in Z 1 genannten Frist notwendige Ergänzungen des Hausrates im Sinne von Z 1, sofern der Gesamtwarenwert je Sendung den Betrag von 350 Euro nicht übersteigt.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2010

Gesetzesnummer

20003315

Dokumentnummer

NOR40081670

Navigation im Suchergebnis