(3)Absatz 3Eine gesonderte Entscheidung nach § 25 Abs. 2 Z 4 und 6 ist nicht erforderlich für Waren zum persönlichen Ge- oder Verbrauch von Angehörigen internationaler Organisationen und ausländischer ständiger Vertretungen hierzu mit Sitz im Anwendungsgebiet, denen Einfuhrabgabenfreiheit im Umfang von § 89 Abs. 1 lit. b ZollR-DG zusteht, soweit es sich nicht um Waren im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchstabe c zweiter Anstrich ZBefrVO, ausgenommen Fahrräder, handelt.Eine gesonderte Entscheidung nach Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 4 und 6 ist nicht erforderlich für Waren zum persönlichen Ge- oder Verbrauch von Angehörigen internationaler Organisationen und ausländischer ständiger Vertretungen hierzu mit Sitz im Anwendungsgebiet, denen Einfuhrabgabenfreiheit im Umfang von Paragraph 89, Absatz eins, Litera b, ZollR-DG zusteht, soweit es sich nicht um Waren im Sinne von Artikel eins, Absatz 2, Buchstabe c zweiter Anstrich ZBefrVO, ausgenommen Fahrräder, handelt.