Bundesrecht konsolidiert

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Durchführung des Zollrechts § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung des Zollrechts

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 184/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

ZollR-DV 2004

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Paragraph 26, (1) Eine gesonderte Entscheidung nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, ist nicht erforderlich, wenn der gewöhnliche Wohnsitz im Zollgebiet der Gemeinschaft außerhalb des Anwendungsgebiets begründet wird. Die zuständigen Behörden jenes Mitgliedstaats, in dem der gewöhnliche Wohnsitz begründet wird, sind von der Gewährung der Einfuhrabgabenfreiheit in Kenntnis zu setzen.

  1. Absatz 2Eine gesonderte Entscheidung nach Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 4, ist nicht erforderlich für Waren zum dienstlichen Gebrauch von internationalen Organisationen mit Sitz im Anwendungsgebiet, ausgenommen motorisierte Beförderungsmittel.
  2. Absatz 3Eine gesonderte Entscheidung nach Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 4 und 6 ist nicht erforderlich für Waren zum persönlichen Ge- oder Verbrauch von Angehörigen internationaler Organisationen und ausländischer ständiger Vertretungen hierzu mit Sitz im Anwendungsgebiet, denen Einfuhrabgabenfreiheit im Umfang von Paragraph 89, Absatz eins, Litera b, ZollR-DG zusteht, soweit es sich nicht um Waren im Sinne von Artikel eins, Absatz 2, Buchstabe c zweiter Anstrich ZBefrVO, ausgenommen Fahrräder, handelt.

Gesetzesnummer

20003315

Dokumentnummer

NOR40051828

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