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Durchführung des Zollrechts § 25
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 30.09.2010
§ 24 am 30.09.2010
§ 26 am 30.09.2010
Alle Fassungen
§ 25 heute
§ 25 gültig ab 22.07.2016
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 197/2016
§ 25 gültig von 01.10.2010 bis 21.07.2016
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 314/2010
§ 25 gültig von 01.09.2006 bis 30.09.2010
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 333/2006
§ 25 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2006
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 215/2005
§ 25 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Durchführung des Zollrechts
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 184/2004
zuletzt geändert durch
BGBl. II Nr. 333/2006
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 25
Inkrafttretensdatum
01.09.2006
Außerkrafttretensdatum
30.09.2010
Abkürzung
ZollR-DV 2004
Index
35/02 Zollgesetz
Text
Abschnitt G
Gesonderte Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit (§ 87 Abs. 2 ZollR-DG)
§ 25.
(1)
Die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit erfolgt bei nachstehenden Titeln des Kapitels I ZBefrVO mit gesonderter Entscheidung (§ 87 Abs. 1 Z 1 lit. a ZollR-DG):
1.
Titel I, soweit
a)
es sich um motorisierte Beförderungsmittel handelt,
b)
der Antragsteller
i)
vor der Übersiedlung bereits einen Wohnsitz im Zollgebiet der Gemeinschaft hatte, oder
ii)
nach der Übersiedlung einen Wohnsitz außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft beibehält,
oder
c)
der Antrag durch den Beteiligten vor Begründung des gewöhnlichen Wohnsitzes im Anwendungsgebiet gestellt wird;
2.
Titel II, III und IV;
3.
Titel V, soweit es sich um Waren handelt, deren Gesamtwert pro Sendung die Wertschwelle für die Abgabe einer statistischen Anmeldung in der Einfuhr übersteigt;
4.
Titel VIII;
5.
Titel XII, soweit es sich um Waren des Anhangs II der ZBefrVO, andere wissenschaftliche Instrumente oder Apparate gem. Art. 52 und 53 ZBefrVO, oder Ausrüstungen für wissenschaftliche Forschung gemäß Art. 59a ZBefrVO handelt;
6.
Titel XIII, XIVa und XIVb;
7.
Titel XVI, soweit es sich um Waren handelt, die zugunsten Behinderter eingeführt werden und nicht im Anhang III der ZBefrVO enthalten sind;
8.
Titel XVIII, soweit die Waren an eine von den zuständigen Behörden zum abgabenfreien Empfang derartiger Gegenstände ermächtigte gemeinnützige Vereinigung übermittelt werden, und
9.
Titel XXI.
(2)
Sonstige Fälle der Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit mit gesonderter Entscheidung sind:
1.
die in § 89 Abs. 1 lit. a ZollR-DG vorgesehenen Einfuhrabgabenbefreiungen, soweit es sich um motorisierte Beförderungsmittel handelt;
2.
die in § 89 Abs. 1 lit. b ZollR-DG vorgesehenen Einfuhrabgabenbefreiungen, soweit es sich um Waren im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchstabe c zweiter Anstrich ZBefrVO, ausgenommen Fahrräder, handelt;
3.
die in § 89 Abs. 1 lit. c und in § 90 ZollR-DG vorgesehenen Einfuhrabgabenbefreiungen;
4.
die in völkerrechtlichen Verträgen im Sinne von Art. 133 Abs. 1 Buchstabe b ZBefrVO vorgesehenen Einfuhrabgabenbefreiungen;
5.
die in völkerrechtlichen Verträgen im Sinne von Art. 133 Abs. 1 Buchstabe c bis g ZBefrVO vorgesehenen Einfuhrabgabenbefreiungen, ausgenommen
a)
Buchstabe e bei Waren zum Ge- oder Verbrauch bei Elementarereignissen oder Unglücksfällen oder im Rahmen von Übungen für solche Fälle;
b)
Buchstabe f, und
c)
Buchstabe g, soweit es sich um Waren im Sinne von § 91 Abs. 1 ZollR-DG handelt.
6.
die in internationalen Vereinbarungen im Sinne von Art. 133 Abs. 2 ZBefrVO oder in anderen völkerrechtlichen Verträgen vorgesehenen Einfuhrabgabenbefreiungen.
Schlagworte
Gebrauch
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2010
Gesetzesnummer
20003315
Dokumentnummer
NOR40081669
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2004/184/P25/NOR40081669
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