Abschnitt G
Gesonderte Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit (§ 87 Abs. 2 ZollR-DG)
§ 25. (1) Die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit erfolgt bei nachstehenden Titeln des Kapitels I ZBefrVO mit gesonderter Entscheidung (§ 87 Abs. 1 Z 1 lit. a ZollR-DG):