Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Durchführung des Zollrechts
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 23
Inkrafttretensdatum
01.10.2010
Außerkrafttretensdatum
21.07.2016
Abkürzung
ZollR-DV 2004
Index
35/02 Zollgesetz
Text
§ 23.
(1) Bei Waren, die einer gemeinschaftlichen Überwachung nach Art. 308d ZK-DVO unterliegen, ist bei Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und bei der Ausfuhr in der Zollanmeldung die laufende Nummer der gemeinschaftlichen Überwachung sowie die Menge der Ware in der durch Verordnung festgelegten Einheit anzugeben. Im Falle des Art. 76 Abs. 1 Buchstabe c ZK sind diese Angaben in die Meldung an das Zollamt Linz Wels aufzunehmen.
(2) Die Zollanmeldung oder die Meldung ist in gleicher Weise wie jene mit Zollkontingent- oder Zollplafondanträgen an das Zollamt Linz Wels zu übermitteln (§ 17 Abs. 1 bis 2), wobei jedoch im Falle des Art. 76 Abs. 1 Buchstabe c ZK die Meldung stets am Tag der Anschreibung in der Buchführung zu übermitteln ist.
(3) Die Meldung nach Abs. 2 unterbleibt bei Zollanmeldungen nach Art. 76 Abs. 1 Buchstabe c ZK, sofern die in der die gemeinschaftliche Überwachung anordnenden Verordnung festgelegte Frist nicht kürzer ist als die Frist, innerhalb derer die ergänzende Anmeldung abzugeben ist.
(4) Das Zollamt Linz Wels hat alle eingehenden Zollanmeldungen oder Meldungen in Evidenz zu nehmen und die jeweiligen Gesamtmengen zu den festgelegten Zeitpunkten der Europäischen Kommission zu melden.
Schlagworte
Zollkontingentantrag
Im RIS seit
12.10.2010
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2016
Gesetzesnummer
20003315
Dokumentnummer
NOR40122067