Bundesrecht konsolidiert

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Durchführung des Zollrechts § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung des Zollrechts

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 184/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 144/2007

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

30.09.2010

Abkürzung

ZollR-DV 2004

Index

35/02 Zollgesetz

Text

§ 23.
  1. Absatz einsBei Waren, die einer gemeinschaftlichen Überwachung nach Art. 308d ZK-DVO unterliegen, ist bei Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und bei der Ausfuhr in der Zollanmeldung die laufende Nummer der gemeinschaftlichen Überwachung sowie die Menge der Ware in der durch Verordnung festgelegten Einheit anzugeben. Im Falle des Art. 76 Abs. 1 Buchstabe c ZK sind diese Angaben in die Meldung an das Zollamt Linz Wels aufzunehmen.
  2. Absatz 2Die Zollanmeldung oder die Meldung ist in gleicher Weise wie jene mit Zollkontingent- oder Zollplafondanträgen an das Zollamt Linz Wels zu übermitteln (§ 17 Abs. 1 bis 2), wobei jedoch im Falle des Art. 76 Abs. 1 Buchstabe c ZK die Meldung stets am Tag der Anschreibung in der Buchführung zu übermitteln ist.
  3. Absatz 3Die Meldung nach Abs. 2 unterbleibt bei Zollanmeldungen nach Art. 76 Abs. 1 Buchstabe c ZK, sofern die in der die gemeinschaftliche Überwachung anordnenden Verordnung festgelegte Frist nicht kürzer ist als die Frist, innerhalb derer die ergänzende Anmeldung abzugeben ist.
  4. Absatz 4Das Zollamt Linz Wels hat alle eingehenden Zollanmeldungen oder Meldungen in Evidenz zu nehmen und die jeweiligen Gesamtmengen zu den festgelegten Zeitpunkten der Kommission zu melden.

Schlagworte

Zollkontingentantrag

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2010

Gesetzesnummer

20003315

Dokumentnummer

NOR40087942

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