Bundesrecht konsolidiert

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Durchführung des Zollrechts § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung des Zollrechts

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 184/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

19.07.2005

Abkürzung

ZollR-DV 2004

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Paragraph 23, (1) Bei Waren, die einer gemeinschaftlichen Überwachung nach Artikel 308 d, ZK-DVO unterliegen, ist bei Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und bei der Ausfuhr in der Zollanmeldung die laufende Nummer der gemeinschaftlichen Überwachung sowie die Menge der Ware in der durch Verordnung festgelegten Einheit anzugeben. Im Falle des Artikel 76, Absatz eins, Buchstabe c ZK sind diese Angaben in die Meldung an die dem Zollamt Wels zugeordnete Zollstelle Suben aufzunehmen.

  1. Absatz 2Die Zollanmeldung oder die Meldung ist in gleicher Weise wie jene mit Zollkontingent- oder Zollplafondanträgen der dem Zollamt Wels zugeordneten Zollstelle Suben zu übermitteln (Paragraph 17, Absatz eins bis 3), wobei jedoch im Falle des Artikel 76, Absatz eins, Buchstabe c ZK die Meldung stets am Tag der Anschreibung in der Buchführung zu übermitteln ist.
  2. Absatz 3Die Meldung nach Absatz 2, unterbleibt bei automatisierten Zollanmeldungen im Normalverfahren und, sofern die Zollanmeldung innerhalb der in der die gemeinschaftliche Überwachung anordnenden Verordnung festgelegten Frist erfolgt, bei Zollanmeldungen nach Artikel 76, Absatz eins, Buchstabe c ZK im Informatikverfahren.
  3. Absatz 4Die dem Zollamt Wels zugeordnete Zollstelle Suben hat alle eingehenden Zollanmeldungen oder Meldungen in Evidenz zu nehmen und die jeweiligen Gesamtmengen zu den festgelegten Zeitpunkten der Kommission zu melden.

Schlagworte

Zollkontingentantrag

Gesetzesnummer

20003315

Dokumentnummer

NOR40051825

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