§ 22.Paragraph 22,
Die Zollkontingente und Zollplafonds sind im Österreichischen Gebrauchszolltarif angeführt. Der von der Europäischen Kommission bekannt gegebene Stand über die Eröffnung, Wiedereröffnung oder Erschöpfung von Kontingenten bzw. über die Nichtanwendung von Zollplafonds ist in der automatisierten Datenbank des Gebrauchszolltarifs (§ 45 Abs. 3 ZollR-DG) enthalten. Soweit dieser Stand nicht durch Verordnung festgelegt wird, ist die automatisierte Datenbank des Gebrauchszolltarifs verbindlich. Die Zollkontingente und Zollplafonds sind im Österreichischen Gebrauchszolltarif angeführt. Der von der Europäischen Kommission bekannt gegebene Stand über die Eröffnung, Wiedereröffnung oder Erschöpfung von Kontingenten bzw. über die Nichtanwendung von Zollplafonds ist in der automatisierten Datenbank des Gebrauchszolltarifs (Paragraph 45, Absatz 3, ZollR-DG) enthalten. Soweit dieser Stand nicht durch Verordnung festgelegt wird, ist die automatisierte Datenbank des Gebrauchszolltarifs verbindlich.