Bundesrecht konsolidiert

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Durchführung des Zollrechts § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung des Zollrechts

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 184/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

30.09.2010

Abkürzung

ZollR-DV 2004

Index

35/02 Zollgesetz

Text

§ 22.

Die Zollkontingente und Zollplafonds sind im Österreichischen Gebrauchszolltarif angeführt. Der von der Kommission bekannt gegebene Stand über die Eröffnung, Wiedereröffnung oder Erschöpfung von Kontingenten bzw. über die Nichtanwendung von Zollplafonds ist in der automatisierten Datenbank des Gebrauchszolltarifs (§ 45 Abs. 3 ZollR-DG) enthalten. Soweit dieser Stand nicht durch Verordnung festgelegt wird, ist die automatisierte Datenbank des Gebrauchszolltarifs verbindlich.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2010

Gesetzesnummer

20003315

Dokumentnummer

NOR40051824

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