Bundesrecht konsolidiert

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Durchführung des Zollrechts § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung des Zollrechts

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 184/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 144/2007

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

30.09.2010

Abkürzung

ZollR-DV 2004

Index

35/02 Zollgesetz

Text

§ 21.

Zollkontingentanträge, bei denen auf Grund der Kontingenterschöpfung der Kontingentzollsatz nicht oder nur teilweise zur Anwendung kommt, sind vom Zollamt Linz Wels in Evidenz zu nehmen, wenn die Antragstellung vor der Veröffentlichung der Erschöpfung in der automatisierten Datenbank des Gebrauchszolltarifs erfolgt ist. Die Evidenznahme ist vom Zollamt Linz Wels im Rahmen der Nacherhebung oder bei Anträgen gemäß § 15 Z 3 dem Antragsteller bekannt zu geben, ansonsten in der Zollanmeldung zu vermerken. Wird ein bereits erschöpftes Zollkontingent wieder eröffnet, sind Kontingentanträge, die vom Zollamt Linz Wels in Evidenz genommen wurden, von Amts wegen vor der jeweiligen Ziehung an die Kommission zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2010

Gesetzesnummer

20003315

Dokumentnummer

NOR40087941

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