Bundesrecht konsolidiert

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Durchführung des Zollrechts § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung des Zollrechts

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 184/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

19.07.2005

Abkürzung

ZollR-DV 2004

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Paragraph 21, Zollkontingentanträge, bei denen auf Grund der Kontingenterschöpfung der Kontingentzollsatz nicht oder nur teilweise zur Anwendung kommt, sind von der dem Zollamt Wels zugeordneten Zollstelle Suben in Evidenz zu nehmen, wenn die Antragstellung vor der Veröffentlichung der Erschöpfung in der automatisierten Datenbank des Gebrauchszolltarifs erfolgt ist. Die Evidenznahme ist von der dem Zollamt Wels zugeordneten Zollstelle Suben im Rahmen der Nacherhebung oder bei Anträgen gemäß Paragraph 15, Ziffer 2, dem Antragsteller bekannt zu geben, ansonsten in der Zollanmeldung zu vermerken. Wird ein bereits erschöpftes Zollkontingent wieder eröffnet, sind Kontingentanträge, die von der dem Zollamt Wels zugeordneten Zollstelle Suben in Evidenz genommen wurden, von Amts wegen vor der jeweiligen Ziehung an die Kommission zu übermitteln.

Gesetzesnummer

20003315

Dokumentnummer

NOR40051823

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