Bundesrecht konsolidiert

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Durchführung des Zollrechts § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung des Zollrechts

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 184/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 197/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

22.07.2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

ZollR-DV 2004

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Paragraph 20,

Bei Zollkontingenten und Zollplafonds ist bei der Berechnung der Abgaben der Kontingentzollsatz bzw. der Plafondzollsatz anzuwenden. Bei Zollkontingenten ist außerdem eine Sicherheitsleistung gemäß Artikel 91, des Zollkodex zu erheben. Die Sicherheitsleistung ist in Höhe der Differenz zwischen den Abgaben, berechnet nach dem Kontingentzollsatz und den Abgaben, berechnet nach dem günstigsten weltweit anwendbaren Zollsatz, der außerhalb des Kontingents vorgesehen ist und für den die Voraussetzungen erfüllt sind, zu erheben.

Im RIS seit

22.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

20003315

Dokumentnummer

NOR40185289

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