Bundesrecht konsolidiert

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Durchführung des Zollrechts § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung des Zollrechts

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 184/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

19.07.2005

Abkürzung

ZollR-DV 2004

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Paragraph 19, Die dem Zollamt Wels zugeordnete Zollstelle Suben hat alle eingehenden

  1. Ziffer eins
    Zollkontingentanträge an die Europäische Kommission – im Folgenden: Kommission – zu übermitteln, es sei denn, dass die Kommission die Erschöpfung des Kontingents bekannt gegeben hat;
  2. Ziffer 2
    Zollplafondanträge in Evidenz zu nehmen und der Kommission zu den von dieser bekannt gegebenen Zeitpunkten zu melden.

Gesetzesnummer

20003315

Dokumentnummer

NOR40051821

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