Bundesrecht konsolidiert

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Durchführung des Zollrechts § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung des Zollrechts

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 184/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

19.07.2005

Abkürzung

ZollR-DV 2004

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Paragraph 18, Die Meldung nach Paragraph 15, Ziffer 2, kann auch im Zeitpunkt der Abgabe der ergänzenden Anmeldung abgegeben werden. In diesem Fall gilt der Antrag erst in diesem Zeitpunkt als gestellt.

Gesetzesnummer

20003315

Dokumentnummer

NOR40051820

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