Bundesrecht konsolidiert

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Durchführung des Zollrechts § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung des Zollrechts

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 184/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 144/2007

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

21.07.2016

Abkürzung

ZollR-DV 2004

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Paragraph 17,
  1. Absatz einsIn einer Zollanmeldung gestellte Anträge nach Paragraph 15, Ziffer 4, sind von der Zollstelle am Tag der Annahme der Zollanmeldung und der Überlassung der Ware mittels Fernkopie an das Zollamt Linz Wels zu übermitteln.
  2. Absatz 2In einer Meldung (Paragraph 15, Ziffer 3,) gestellte Anträge, ausgenommen Zollplafondanträge, sind vom Begünstigten am Tag der Anschreibung in der Buchführung mittels Fernkopie an das Zollamt Linz Wels zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2016

Gesetzesnummer

20003315

Dokumentnummer

NOR40087939

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