Bundesrecht konsolidiert

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Durchführung des Zollrechts § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung des Zollrechts

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 184/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 215/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

20.07.2005

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Abkürzung

ZollR-DV 2004

Index

35/02 Zollgesetz

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 30 Abs. 3.

Text

Paragraph 17, (1) In einer Zollanmeldung gestellte Anträge nach Paragraph 15, Ziffer 4, sind von der Zollstelle am Tag der Annahme der Zollanmeldung und der Überlassung der Ware mittels Fernkopie an das Zollamt Wels zu übermitteln.

(2) In einer Meldung (Paragraph 15, Ziffer 3,) gestellte Anträge, ausgenommen Zollplafondanträge, sind vom Begünstigten am Tag der Anschreibung in der Buchführung mittels Fernkopie an das Zollamt Wels zu übermitteln.

Gesetzesnummer

20003315

Dokumentnummer

NOR40066460

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