§ 17. (1) In einer Zollanmeldung gestellte Anträge nach § 15 Z 4 sind von der Zollstelle am Tag der Annahme der Zollanmeldung und der Überlassung der Ware mittels Fernkopie an das Zollamt Wels zu übermitteln.Paragraph 17, (1) In einer Zollanmeldung gestellte Anträge nach Paragraph 15, Ziffer 4, sind von der Zollstelle am Tag der Annahme der Zollanmeldung und der Überlassung der Ware mittels Fernkopie an das Zollamt Wels zu übermitteln.
(2) In einer Meldung (§ 15 Z 3) gestellte Anträge, ausgenommen Zollplafondanträge, sind vom Begünstigten am Tag der Anschreibung in der Buchführung mittels Fernkopie an das Zollamt Wels zu übermitteln.(2) In einer Meldung (Paragraph 15, Ziffer 3,) gestellte Anträge, ausgenommen Zollplafondanträge, sind vom Begünstigten am Tag der Anschreibung in der Buchführung mittels Fernkopie an das Zollamt Wels zu übermitteln.