§ 16.Paragraph 16,
Der Antrag in der Meldung nach § 15 Z 3 ist erst dann zulässig, wenn die Ware am zugelassenen Warenort eingetroffen und in der Buchführung angeschrieben ist. Der Antrag in der Meldung nach Paragraph 15, Ziffer 3, ist erst dann zulässig, wenn die Ware am zugelassenen Warenort eingetroffen und in der Buchführung angeschrieben ist.