Bundesrecht konsolidiert

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Durchführung des Zollrechts § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung des Zollrechts

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 184/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 144/2007

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

21.07.2016

Abkürzung

ZollR-DV 2004

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Abschnitt E

Verwaltung von Zollkontingenten und Zollplafonds sowie gemeinschaftliche Überwachung (Paragraph 46, ZollR-DG)

Paragraph 15,

Der Antrag auf Gewährung eines ermäßigten Abgabensatzes im Rahmen von Zollkontingenten (Kontingentzollsatz) oder von Zollplafonds (Plafondzollsatz) kann nur bei Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gestellt werden, und zwar

  1. Ziffer eins
    in der schriftlichen Zollanmeldung, oder
  2. Ziffer 2
    in einer im Informatikverfahren abgegebenen Zollanmeldung oder
  3. Ziffer 3
    im Fall des Artikel 76, Absatz eins, Buchstabe c ZK in der Meldung an das Zollamt Linz Wels oder
  4. Ziffer 4
    bei Zollplafonds auch in einer mündlichen Zollanmeldung, oder
  5. Ziffer 5
    im Falle der Wiedereröffnung oder rückwirkenden Eröffnung eines Zollkontingents - ausgenommen bei Zutreffen des Paragraph 21, - in einem Antrag an das Zollamt.
Die Zollanmeldung, die Meldung oder der Antrag hat alle Angaben zu enthalten, die für die Anwendung des beantragten Zollsatzes erforderlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2016

Gesetzesnummer

20003315

Dokumentnummer

NOR40087938

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