Abschnitt E
Verwaltung von Zollkontingenten und Zollplafonds sowie gemeinschaftliche Überwachung (§ 46 ZollR-DG)
§ 15.
Der Antrag auf Gewährung eines ermäßigten Abgabensatzes im Rahmen von Zollkontingenten (Kontingentzollsatz) oder von Zollplafonds (Plafondzollsatz) kann nur bei Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gestellt werden, und zwar
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1. | in der schriftlichen Zollanmeldung, oder |
2. | in einer im Informatikverfahren abgegebenen Zollanmeldung oder |
3. | im Fall des Art. 76 Abs. 1 Buchstabe c ZK in der Meldung an das Zollamt Linz Wels oder |
4. | bei Zollplafonds auch in einer mündlichen Zollanmeldung, oder |
5. | im Falle der Wiedereröffnung oder rückwirkenden Eröffnung eines Zollkontingents - ausgenommen bei Zutreffen des § 21 - in einem Antrag an das Zollamt. |
Die Zollanmeldung, die Meldung oder der Antrag hat alle Angaben zu enthalten, die für die Anwendung des beantragten Zollsatzes erforderlich sind. |