Abschnitt E
Verwaltung von Zollkontingenten und Zollplafonds sowie gemeinschaftliche Überwachung (§ 46 ZollR-DG)Verwaltung von Zollkontingenten und Zollplafonds sowie gemeinschaftliche Überwachung (Paragraph 46, ZollR-DG)
§ 15.Paragraph 15,
Der Antrag auf Gewährung eines ermäßigten Abgabensatzes im Rahmen von Zollkontingenten (Kontingentzollsatz) oder von Zollplafonds (Plafondzollsatz) kann nur bei Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gestellt werden, und zwar
in der schriftlichen Zollanmeldung, oder
in einer im Informatikverfahren abgegebenen Zollanmeldung oder
im Fall des Art. 76 Abs. 1 Buchstabe c ZK in der Meldung an das Zollamt Linz Wels oderim Fall des Artikel 76, Absatz eins, Buchstabe c ZK in der Meldung an das Zollamt Linz Wels oder
bei Zollplafonds auch in einer mündlichen Zollanmeldung, oder
im Falle der Wiedereröffnung oder rückwirkenden Eröffnung eines Zollkontingents - ausgenommen bei Zutreffen des § 21 - in einem Antrag an das Zollamt.im Falle der Wiedereröffnung oder rückwirkenden Eröffnung eines Zollkontingents - ausgenommen bei Zutreffen des Paragraph 21, - in einem Antrag an das Zollamt.
Die Zollanmeldung, die Meldung oder der Antrag hat alle Angaben zu enthalten, die für die Anwendung des beantragten Zollsatzes erforderlich sind.