Bundesrecht konsolidiert

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Durchführung des Zollrechts § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung des Zollrechts

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 184/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

21.07.2016

Abkürzung

ZollR-DV 2004

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Zu Artikel 868, Unterabsatz 1 ZK-DVO

Paragraph 14,

Die buchmäßige Erfassung von Abgabenbeträgen hat zu unterbleiben, wenn der Gesamtbetrag der Abgaben 10 Euro im Einzelfall nicht erreicht; im Post- und Reiseverkehr sowie bei der Erhebung von Säumniszinsen im Sinne von Artikel 232, ZK gilt diese Regelung für einen Gesamtbetrag von 3 Euro im Einzelfall.

Schlagworte

Postverkehr

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2016

Gesetzesnummer

20003315

Dokumentnummer

NOR40051816

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