Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Durchführung des Zollrechts
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 14
Inkrafttretensdatum
01.05.2004
Außerkrafttretensdatum
21.07.2016
Index
35/02 Zollgesetz
Text
Zu Art. 868 Unterabsatz 1 ZK-DVOZu Artikel 868, Unterabsatz 1 ZK-DVO
§ 14.Paragraph 14,
Die buchmäßige Erfassung von Abgabenbeträgen hat zu unterbleiben, wenn der Gesamtbetrag der Abgaben 10 Euro im Einzelfall nicht erreicht; im Post- und Reiseverkehr sowie bei der Erhebung von Säumniszinsen im Sinne von Art. 232 ZK gilt diese Regelung für einen Gesamtbetrag von 3 Euro im Einzelfall. Die buchmäßige Erfassung von Abgabenbeträgen hat zu unterbleiben, wenn der Gesamtbetrag der Abgaben 10 Euro im Einzelfall nicht erreicht; im Post- und Reiseverkehr sowie bei der Erhebung von Säumniszinsen im Sinne von Artikel 232, ZK gilt diese Regelung für einen Gesamtbetrag von 3 Euro im Einzelfall.
Schlagworte
Postverkehr
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2016
Gesetzesnummer
20003315
Dokumentnummer
NOR40051816