Abschnitt A
Kontrollbefugnisse (§ 9 Abs. 1 ZollR-DG)
§ 1.
Die Einfuhr- und Ausfuhrkontrollen nach den Bestimmungen des Qualitätsklassengesetzes hinsichtlich von Obst, Gemüse, Hühnereiern, Bruteiern und Küken sowie Geflügelfleisch sind durch die in der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Durchführung der Qualitätskontrolle, BGBl. Nr. 576/1995 in der geltenden Fassung, festgelegten Zollstellen vorzunehmen. Die Einfuhr- und Ausfuhrkontrollen nach den Bestimmungen des Qualitätsklassengesetzes hinsichtlich von Obst, Gemüse, Hühnereiern, Bruteiern und Küken sowie Geflügelfleisch sind durch die in der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Durchführung der Qualitätskontrolle, Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1995, in der geltenden Fassung, festgelegten Zollstellen vorzunehmen.