Abschnitt A
Kontrollbefugnisse (§ 9 Abs. 1 ZollR-DG)Kontrollbefugnisse (Paragraph 9, Absatz eins, ZollR-DG)
§ 1. Die Einfuhr- und Ausfuhrkontrollen nach den Bestimmungen des Qualitätsklassengesetzes hinsichtlich von Obst, Gemüse, Hühnereiern, Bruteiern und Küken sowie Geflügelfleisch sind durch folgende Zollstellen vorzunehmen: Paragraph eins, Die Einfuhr- und Ausfuhrkontrollen nach den Bestimmungen des Qualitätsklassengesetzes hinsichtlich von Obst, Gemüse, Hühnereiern, Bruteiern und Küken sowie Geflügelfleisch sind durch folgende Zollstellen vorzunehmen:
im Bereich des Zollamtes Eisenstadt: Zollstellen Nickelsdorf und Heiligenkreuz;
im Bereich des Zollamtes Graz: Zollstellen Containerterminal Werndorf und Spielfeld;
im Bereich des Zollamtes Villach: Zollstelle Karawankentunnel;
im Bereich des Zollamtes Innsbruck: Zollstellen Flughafen Innsbruck und Freilager Hall;
im Bereich des Zollamtes Feldkirch: Zollstellen Feldkirch/Straße und Tisis;
im Bereich des Zollamtes Wolfurt: Zollstellen Wolfurt Straße/Bahn und Höchst.