§ 5.Paragraph 5,
Der Betrieb eines Gewerbetreibenden im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 muss, sofern dieser Arzneimittel im Kleinverkauf abgibt, technisch und apparativ sowie im Hinblick auf die erforderliche Fachliteratur so ausgestattet sein, dass die gemäß § 5 Abs. 3 des Arzneibuchgesetzes, BGBl. Nr. 195/1980 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2002, vorgeschriebenen Prüfungen im Betrieb durchgeführt werden können. Der Betrieb eines Gewerbetreibenden im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 muss, sofern dieser Arzneimittel im Kleinverkauf abgibt, technisch und apparativ sowie im Hinblick auf die erforderliche Fachliteratur so ausgestattet sein, dass die gemäß Paragraph 5, Absatz 3, des Arzneibuchgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1980, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2002,, vorgeschriebenen Prüfungen im Betrieb durchgeführt werden können.