Bundesrecht konsolidiert

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Abgrenzungsverordnung 2004 § 4

Kurztitel

Abgrenzungsverordnung 2004

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 122/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz einsArzneimittel im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, dürfen im Kleinverkauf nur abgegeben werden, wenn sie durch folgende Angaben gekennzeichnet sind:
    1. Ziffer eins
      die deutsche Bezeichnung gemäß Anlage,
    2. Ziffer 2
      Name oder Firma und Sitz der abgebenden Apotheke oder des abgebenden Gewerbetreibenden,
    3. Ziffer 3
      Datum der Abgabe,
    4. Ziffer 4
      abgegebene Menge und
    5. Ziffer 5
      die in der Anlage für den jeweiligen Stoff oder die Zubereitung aus Stoffen vorgesehene Kennzeichnung.
    Sofern im Absatz 2, nicht anderes bestimmt ist, darf die Kennzeichnung darüber hinaus keine Angaben enthalten, die sich auf die Eigenschaften, die Wirksamkeit und die Anwendungsgebiete des Arzneimittels beziehen.
  2. Absatz 2Der Apotheker ist berechtigt, auf Grund ärztlicher Anordnung oder in begründeten Einzelfällen, die er nach dem Stand der pharmazeutischen Wissenschaft individuell beurteilt hat, Ergänzungen der Kennzeichnung vorzunehmen. Die Verwendung vorformulierter Texte, wie Aufkleber oder Vordrucke, ist verboten.
  3. Absatz 3Die Absatz eins und 2 gelten nicht für zugelassene Arzneispezialitäten.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2017

Gesetzesnummer

20003255

Dokumentnummer

NOR40050852

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