Bundesrecht konsolidiert

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Abfallnachweisverordnung 2003 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abfallnachweisverordnung 2003

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 618/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 341/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2013

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Allgemeine Aufzeichnungspflicht

Paragraph 2,
  1. Absatz einsAufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen sind für jedes Kalenderjahr fortlaufend (unter Angabe des Bezugszeitraumes) unter folgenden Angaben zu führen:
    1. Ziffer eins
      die Abfallart durch Angabe des Abfallcodes und der Bezeichnung, erforderlichenfalls einschließlich einer Spezifizierung der Abfallart, gemäß einer Verordnung nach Paragraph 4, Ziffer eins und 2 AWG 2002 (Abfallverzeichnis);
    2. Ziffer 2
      die Abfallmenge durch Angabe der Masse des Abfalls in Kilogramm;
    3. Ziffer 3
      die Abfallherkunft
      1. Litera a
        für übernommene Abfälle durch Angabe des Übergebers und des Datums der Übernahme,
      2. Litera b
        für die im Betrieb anfallenden Abfälle aus einem Verfahren gemäß Anhang 1 durch Angabe dieses Verfahrens; bei Abfallersterzeugern, welche die im Betrieb anfallenden Abfälle nicht selbst behandeln, gilt als Abfallherkunft der Betrieb des Abfallersterzeugers;
    4. Ziffer 4
      der Abfallverbleib
      1. Litera a
        übergebener Abfälle durch Angabe des Übernehmers und des Datums der Übergabe,
      2. Litera b
        der einem Verfahren gemäß Anhang 1 unterzogenen Abfälle durch Angabe dieses Verfahrens.
    Soweit es für die Nachvollziehbarkeit der relevanten Abfallströme in der Behandlungsanlage erforderlich ist, sind Abfallinput- und Abfalloutputaufzeichnungen für die relevanten Anlagenteile (zB Verbrennungsanlage, mechanisch-biologische Behandlungsanlage, Kompostierungsanlage, Deponie, getrennte Lagerbereiche) zu führen.
  2. Absatz 2Aufzeichnungen für Deponien gemäß Paragraph 17, Absatz 3, AWG 2002 über Art, Menge und Herkunft von Abfällen sind gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 zu führen. Hinsichtlich der Herkunft ist zusätzlich der Abfallerzeuger oder bei Abfällen aus Haushalten und bei Abfällen vergleichbarer Art oder Zusammensetzung der Abfallsammler anzugeben.
  3. Absatz 3Soweit in der Anlage 6 der Kompostverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2001,, Aufzeichnungen vorgeschrieben sind, gelten diese als Aufzeichnungen gemäß Absatz eins,
  4. Absatz 4Für nicht gefährliche Abfälle aus der Behandlung von Altfahrzeugen gelten die Aufzeichnungen gemäß Anlage 5 Teil 1 zweite Tabelle und Teil 2 der Altfahrzeugeverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2002,, als Aufzeichnungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins,
  5. Absatz 5Wer Aufzeichnungen elektronisch führt, hat die Daten in einer solchen Form auf Verlangen der Behörde zur Verfügung zu stellen, dass sie entweder direkt oder mit integrierten Konvertierungsroutinen in marktübliche Tabellenkalkulations- oder Datenbankprogramme übernommen werden können. Auf Verlangen der Behörde sind elektronische Aufzeichnungen auch in Papierform vorzulegen.
  6. Absatz 6Die fortlaufenden Aufzeichnungen sind von den übrigen Geschäftsbüchern oder betrieblichen Aufzeichnungen getrennt zu führen.

Schlagworte

Abfallinputaufzeichnung, Tabellenkalkulationsprogramm

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20003119

Dokumentnummer

NOR40048729

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