(1)Absatz einsAufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen sind für jedes Kalenderjahr fortlaufend (unter Angabe des Bezugszeitraumes) unter folgenden Angaben zu führen:
die Abfallart durch Angabe des Abfallcodes und der Bezeichnung, erforderlichenfalls einschließlich einer Spezifizierung der Abfallart, gemäß einer Verordnung nach § 4 Z 1 und 2 AWG 2002 (Abfallverzeichnis);die Abfallart durch Angabe des Abfallcodes und der Bezeichnung, erforderlichenfalls einschließlich einer Spezifizierung der Abfallart, gemäß einer Verordnung nach Paragraph 4, Ziffer eins und 2 AWG 2002 (Abfallverzeichnis);
die Abfallmenge durch Angabe der Masse des Abfalls in Kilogramm;
die Abfallherkunft
für übernommene Abfälle durch Angabe des Übergebers und des Datums der Übernahme,
für die im Betrieb anfallenden Abfälle aus einem Verfahren gemäß Anhang 1 durch Angabe dieses Verfahrens; bei Abfallersterzeugern, welche die im Betrieb anfallenden Abfälle nicht selbst behandeln, gilt als Abfallherkunft der Betrieb des Abfallersterzeugers;
der Abfallverbleib
übergebener Abfälle durch Angabe des Übernehmers und des Datums der Übergabe,
der einem Verfahren gemäß Anhang 1 unterzogenen Abfälle durch Angabe dieses Verfahrens.
Soweit es für die Nachvollziehbarkeit der relevanten Abfallströme in der Behandlungsanlage erforderlich ist, sind Abfallinput- und Abfalloutputaufzeichnungen für die relevanten Anlagenteile (zB Verbrennungsanlage, mechanisch-biologische Behandlungsanlage, Kompostierungsanlage, Deponie, getrennte Lagerbereiche) zu führen.