Bundesrecht konsolidiert

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Abfallnachweisverordnung 2003 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abfallnachweisverordnung 2003

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 618/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 341/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2013

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Übergangsbestimmung für Projekte zum elektronischen Datenmanagement

Paragraph 10,
  1. Absatz einsZur Teilnahme an Projekten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Einführung des elektronischen Datenmanagements in der Abfallwirtschaft ist eine Registrierung bei der Umweltbundesamt GmbH erforderlich. Von der Umweltbundesamt GmbH werden Globale Lokationsnummern zur eindeutigen Identifikation des Abfallbesitzers, der Standorte, der Anlagen und Anlagenteile zugeteilt, die im Weiteren als Identifikationsnummer zu verwenden sind.
  2. Absatz 2Für die Angabe von Behandlungsverfahren, Anlagentypen und Abfallarten sind die auf der Homepage der Umweltbundesamt GmbH (www.abfallregister.at) veröffentlichten Identifikationsnummern und standardisierten Zuordnungen zu verwenden.
  3. Absatz 3In Abstimmung mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sind von den Projektteilnehmern Schnittstellen einzurichten, sodass jederzeit ein definierter Auszug aus den aktuellen Daten und aus den aufzubewahrenden Daten erstellt werden kann.
  4. Absatz 4Im Projekt zur elektronischen Übermittlung von Begleitscheindaten und von Daten betreffend die innerbetriebliche Behandlung sind Abweichungen zu den in den Paragraphen 5,, 6 und 8 normierten Anforderungen zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20003119

Dokumentnummer

NOR40048737

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