Bundesrecht konsolidiert

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Umsatzsteuerliche Behandlung der Lieferungen und des Vorsteuerabzuges ausländische Unternehmer § 1

Kurztitel

Umsatzsteuerliche Behandlung der Lieferungen und des Vorsteuerabzuges ausländische Unternehmer

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 584/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

24.12.2003

Außerkrafttretensdatum

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz einsGelangt der Gegenstand der Lieferung im Rahmen eines Reihengeschäftes aus dem Drittlandsgebiet in das Inland und ist der letzte Abnehmer in der Reihe Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer, so ist dieser und nicht der Unternehmer, für dessen Unternehmen der Gegenstand eingeführt worden ist, berechtigt, die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen. Dies unter der Voraussetzung, dass die Lieferung an den letzten Abnehmer nach Absatz 2, steuerfrei ist.
  2. Absatz 2Im Rahmen eines Reihengeschäfts gemäß Absatz eins, ist die Lieferung an den letzten Abnehmer in der Reihe unter folgenden Voraussetzungen steuerfrei:
    1. Ziffer eins
      Der erste Abnehmer in der Reihe hat im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte und ist im Inland nicht zur Umsatzsteuer erfasst.
    2. Ziffer 2
      Der letzte Abnehmer in der Reihe wäre hinsichtlich einer für diese Lieferung in Rechnung gestellten Umsatzsteuer gemäß Paragraph 12, UStG 1994 zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt.
    3. Ziffer 3
      Über diese Lieferung wird keine Rechnung ausgestellt, in der die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen ist.
  3. Absatz 3Für Lieferungen, die gemäß Absatz 2, befreit sind, gilt weiters:
    1. Ziffer eins
      Der Vorsteuerabzug ist gemäß Paragraph 12, Absatz 3, UStG 1994 ausgeschlossen.
    2. Ziffer 2
      Es besteht keine Aufzeichnungspflicht nach Paragraph 18, UStG 1994.
    3. Ziffer 3
      Soweit von einem Unternehmer in einem Kalenderjahr nur steuerfreie Umsätze gemäß Absatz 2, bewirkt werden, ist er zur Abgabe einer Voranmeldung und einer Umsatzsteuererklärung nicht verpflichtet.
  4. Absatz 4Ändert sich nachträglich eine der unter Absatz 2, geforderten Voraussetzungen, so entfällt die Steuerfreiheit. Die Steuerpflicht tritt für jenen Veranlagungszeitraum ein, in dem die Voraussetzung für die Steuerfreiheit weggefallen ist. Der Vorsteuerabzug (Absatz eins,) ist in diesem Veranlagungszeitraum zu berichtigen.
  5. Absatz 5Als Reihengeschäft gelten Umsatzgeschäfte, die von drei Unternehmern über denselben Gegenstand abgeschlossen werden und bei denen der erste Unternehmer oder der erste Abnehmer dem letzten Abnehmer in der Reihe unmittelbar die Verfügungsmacht an dem Gegenstand verschafft.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2013

Gesetzesnummer

20003093

Dokumentnummer

NOR40048189

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