Bundesrecht konsolidiert

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E-Rechnung-UStV § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

E-Rechnung-UStV

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 583/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 516/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

13.12.2016

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Text

Paragraph eins,

Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts einer elektronischen Rechnung sind jedenfalls gewährleistet,

  1. Ziffer eins
    wenn der Unternehmer ein innerbetriebliches Steuerungsverfahren anwendet, durch das ein verlässlicher Prüfpfad zwischen der Rechnung und der Lieferung oder sonstigen Leistung geschaffen wird,
  2. Ziffer 2
    wenn eine elektronische Rechnung über das Unternehmensserviceportal oder über PEPPOL (Pan-European Public Procurement OnLine) übermittelt wird,
  3. Ziffer 3
    wenn die Rechnung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3 a, des Signaturgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 1999,, versehen ist, oder
  4. Ziffer 4
    wenn die Rechnung durch elektronischen Datenaustausch (EDI) gemäß Artikel 2 des Anhangs 1 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches, ABl. Nr. L 338 vom 28.12.1994 S. 98, übermittelt wird, wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.

Im RIS seit

15.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2016

Gesetzesnummer

20003090

Dokumentnummer

NOR40145995

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