Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Regelung der Bescheinigung der Voraussetzungen für die Steuereinheit an ausländische Vertretungsbehörden § 1

Kurztitel

Regelung der Bescheinigung der Voraussetzungen für die Steuereinheit an ausländische Vertretungsbehörden

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 581/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

24.12.2003

Außerkrafttretensdatum

Index

32/04 Steuern vom Umsatz
32/05 Verbrauchsteuern

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDas Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten hat über Antrag der im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6, Litera d, UStG 1994 genannten Personen und Einrichtungen zu bescheinigen, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6, Litera d, UStG 1994 vorliegen bzw. im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 4, Litera d, NoVAG 1991 vorliegen würden. Der Antragsteller hat den amtlichen beziehungsweise persönlichen Gebrauch des Kraftfahrzeuges oder Grundstückes glaubhaft zu machen.
  2. Absatz 2Liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Bescheinigung nicht vor, hat ein Bescheid nur über Verlangen des Antragstellers zu ergehen.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2013

Gesetzesnummer

20003091

Dokumentnummer

NOR40048163

Navigation im Suchergebnis