Bundesrecht konsolidiert

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Immobilientreuhänder-Verordnung - Zugangsvoraussetzungen § 3

Kurztitel

Immobilientreuhänder-Verordnung - Zugangsvoraussetzungen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 58/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

29.01.2003

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 GewerbeordnungNächster Suchbegriff

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 3, (1) Zeugnisse über eine erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung, die nach der Verordnung des Bundesministers Vorheriger SuchbegrifffürNächster Suchbegriff Handel, Gewerbe und Industrie vom 1. Februar 1982, BGBl. Nr. 72, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 353 aus 1989, über den Befähigungsnachweis Vorheriger SuchbegrifffürNächster Suchbegriff die konzessionierten Gewerbe der Vorheriger SuchbegriffImmobilienmaklerNächster Suchbegriff und der Immobilienverwaltung oder nach der Verordnung des Bundesministers Vorheriger SuchbegrifffürNächster Suchbegriff wirtschaftliche Angelegenheiten über den Befähigungsnachweis Vorheriger SuchbegrifffürNächster Suchbegriff das Gewerbe der Vorheriger SuchbegriffImmobilienmaklerNächster Suchbegriff und das Gewerbe der Immobilienverwalter, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1996,, erworben wurden, gelten als Zeugnisse über eine erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, dieser Verordnung.

  1. Absatz 2Zeugnisse über eine erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung, die nach der Verordnung des Bundesministers Vorheriger SuchbegrifffürNächster Suchbegriff wirtschaftliche Angelegenheiten über den Befähigungsnachweis Vorheriger SuchbegrifffürNächster Suchbegriff das Gewerbe der Bauträger (Bauträger-Befähigungsnachweisverordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1994,, erworben wurden, gelten als Zeugnisse über eine erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, dieser Verordnung.
  2. Absatz 3Zeugnisse über eine erfolgreich abgelegte Ergänzungsprüfung Vorheriger SuchbegrifffürNächster Suchbegriff Baumeister und Zimmermeister, Vorheriger Suchbegrifffür ImmobilienmaklerNächster Suchbegriff und Immobilienverwalter, Vorheriger SuchbegrifffürNächster Suchbegriff Bauträger und Vorheriger Suchbegrifffür Ziviltechniker, die nach der im Absatz eins, genannten Verordnung erworben wurden, gelten als Zeugnisse über eine erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b,, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3,, 4 oder 5 dieser Verordnung.

Schlagworte

BGBl. Nr. 72/1982

Gesetzesnummer

20002461

Dokumentnummer

NOR40038788

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2003/58/P3/NOR40038788

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