Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Abfallverzeichnisverordnung § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abfallverzeichnisverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 570/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

31.12.2008

Außerkrafttretensdatum

30.09.2020

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Im Sinne dieser Verordnung ist

  1. Ziffer eins
    „Aushubmaterial“ Material, welches durch Ausheben oder Abräumen des Bodens oder des Untergrundes anfällt.
  2. Ziffer 2
    „Bodenaushubmaterial“ Material, das durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund – auch nach Umlagerung – anfällt. Der Anteil an bodenfremden Bestandteilen, zB mineralischen Baurestmassen, darf nicht mehr als fünf Volumsprozent betragen und es dürfen auch keine mehr als geringfügigen Verunreinigungen, insbesondere mit organischen Abfällen (Kunststoffe, Holz, Papier usw.) vorliegen; diese bodenfremden Bestandteile müssen bereits vor der Aushub- oder Abräumtätigkeit im Boden oder Untergrund vorhanden sein. Das Bodenaushubmaterial kann von einem oder mehreren Standorten stammen, wenn das Vermischungsverbot eingehalten wird.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 498/2008

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20003077

Dokumentnummer

NOR40103634

Navigation im Suchergebnis