(2)Absatz 2Einzelne Abfallarten des Europäischen Abfallverzeichnisses werden durch Spezifizierungen gemäß § 3 Z 3 ergänzt. Die Spezifizierungen gemäß § 3 Z 3 lit. a müssen nur dann verwendet werden, wenn diese Unterteilung im Materienrecht oder in einem Bescheid vorgesehen ist. Eine freiwillige Verwendung ist möglich.Einzelne Abfallarten des Europäischen Abfallverzeichnisses werden durch Spezifizierungen gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, ergänzt. Die Spezifizierungen gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, Litera a, müssen nur dann verwendet werden, wenn diese Unterteilung im Materienrecht oder in einem Bescheid vorgesehen ist. Eine freiwillige Verwendung ist möglich.