Bundesrecht konsolidiert

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Abfallverzeichnisverordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abfallverzeichnisverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 570/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

30.12.2008

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Übernahme des Europäischen Abfallverzeichnisses

Paragraph eins,
  1. Absatz einsZiel dieser Verordnung ist die Übernahme des Europäischen Abfallverzeichnisses gemäß Paragraph 6, Ziffer 3 bis 6. Mit dieser Verordnung erfolgt
    1. Ziffer eins
      die Auflistung von Abfallarten in einem Abfallverzeichnis,
    2. Ziffer 2
      die Festlegung, welche Abfälle als gefährlich gelten,
    3. Ziffer 3
      die Festlegung eines Abfallcodes für jede Abfallart und
    4. Ziffer 4
      die Angabe von Kriterien für die Zuordnung von Abfällen zu einem Abfallcode.
  2. Absatz 2Einzelne Abfallarten des Europäischen Abfallverzeichnisses werden durch Spezifizierungen gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, ergänzt. Die Spezifizierungen gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, Litera a, müssen nur dann verwendet werden, wenn diese Unterteilung im Materienrecht oder in einem Bescheid vorgesehen ist. Eine freiwillige Verwendung ist möglich.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20003077

Dokumentnummer

NOR40047955

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